Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat
- einen Infobrief am 23.03. und einen Infobrief am 26.03.2020 veröffentlicht sowie
- eine Allgemeinverfügung, die auf Deutsch, Englisch, Arabisch und Türkisch verfügbar ist.
Wichtige Informationen aus dem Infobrief vom 26. März 2020:
- „Nr. 4 des Infobriefes vom 23. März 2020 wird wie folgt aktualisiert: …
Sofern vom Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung für eine bestimmte Asylunterkunft (ANKER wie auch Anschlussunterbringung) / ein bestimmtes Übergangswohnheim gewünscht und aus Infektionsschutzgründen vertretbar, können die Regierungen (im Falle dezentraler Unterkünfte die Kreis-verwaltungsbehörden) wegen der hohen Bedeutung der Flüchtlings- und Integrationsberatung für die Untergebrachten einzelpersonen- oder gruppenbezogene Ausnahmen zulassen und so bedarfsbezogene Einzelfalllösungen möglich machen.“
- Beschäftigungserlaubnisse für Erntehelfer
Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Landwirte aktuell die Sorge, dass für Aussaaten und Ernte nicht genügend ausländische Saisonarbeitskräfte nach Deutschland kommen. Ob geflüchtete Menschen als Erntehelfer eingesetzt werden können, ist abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Sie benötigen in der Regel für die Arbeitsaufnahme eine Genehmigung der Ausländerbehörde sowie ggf. eine Zustimmung der Agentur für Arbeit. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und kein Beschäftigungsverbot (z.B. sicheres Herkunftsland) vorliegt.
Vor diesem Hintergrund hat sich das StMI am 24. März 2020 in Ergänzung des IMS vom 10. Dezember 2019 an die Ausländerbehörden gewandt. Soweit bei Asylbewerbern oder Geduldeten die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen ist, stellt der durch die Corona-Pandemie ausgelöste Bedarf an Erntehelfern einen ermessensrelevanten Gesichtspunkt dar und die beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung als Erntehelfer steht im öffentlichen Interesse. Sie ist als gewichtiger positiver Ermessensaspekt in die Gesamtabwägung einzustellen.
- Dublin-Überstellungen
Zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie und zur Verhinderung weiterer Infektionsketten innerhalb der EU wurden alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf Weiteres vorübergehend ausgesetzt. Eine nach Dublin-III-VO laufende Überstellungsfrist wird durch diese Entscheidung unterbrochen.
tagesschau.de: Wegen Corona-Virus: Seehofer stoppt Dublin-Abschiebungen (23.03.2020)
Wichtige Information aus dem Infobrief vom 23. März 2020:
„Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
Soweit Betroffene, deren Aufenthaltstitel in Kürze abläuft oder bereits abgelaufen ist, glaubhaft vortragen, wegen der Folgen der Corona-Krise (Einreisesperren oder fehlender Flugverbindungen) derzeit nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu können, sollen die Ausländerbehörden von der Möglichkeit der Verlängerung von Schengen-Visa und ggf. auch von anderen Aufenthaltstiteln Gebrauch machen. Aufenthaltsgestattungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Duldungen in geeigneten Fällen jeweils auch ohne persönliche Vorsprache verlängert werden. Bei Duldungsinhabern / Duldungsinhaberinnen bzw. Anspruchsberechtigten, bei denen der Duldungsgrund (Passlosigkeit, Reiseunfähigkeit, etc.) in absehbarer Zeit nicht entfällt, können Duldungen über einen angemessen langen Zeitraum erteilt oder verlängert werden, um Vorsprachen bei der Ausländerbehörde entsprechend gering zu halten. Auch bei der Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen sollte entsprechend verfahren werden.
Titel und Beschäftigungserlaubnisse für Ausländer, die im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs tätig sind, sollen zur Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung prioritär behandelt und verlängert werden.
Soweit einzelne Ausländerbehörden ihren Parteiverkehr einschränken müssen, wird der reguläre Betrieb weiterhin aufrechterhalten. Auf der jeweiligen Homepage informieren die Behörden über die telefonische Erreichbarkeit oder Erreichbarkeit per E-Mail. Sie werden beraten, ob eine dringende Angelegenheit vorliegt, die keinen Aufschub duldet und nur mit persönlichem Erscheinen erledigt werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass durch die Corona-Pandemie den Menschen keine aufenthalts- oder asylrechtlichen Nachteile entstehen.“